Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Werbemöglichkeiten in und an den Verkehrsmitteln und übrigen gebuchten Werbeflächen.
Auftragsannahme
1. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung trägt der Auftraggeber. Die TSK Verkehrsmittelwerbung ist berechtigt, Werbung deren Inhalt nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen gegen irgendeine behördliche Bestimmung, gegen allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder deren Ausführung für sie unzumutbar wäre, zurückzuweisen.

2. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Die TSK Verkehrsmittel-werbung ist bemüht, Werbung konkurrierender Produkte nicht direkt nebeneinander anzubringen bzw. nicht auf dem gleichen Fahrzeug zu platzieren.
Auftragsdurchführung

3. Die TSK Verkehrsmittelwerbung vermietet dem Auftraggeber Flächen an Verkehrs-mitteln oder andere Einrichtungen zwecks Präsentation der Werbung.

4. Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien des einzelnen Verkehrs-unternehmens, es sind grundsätzlich Entwürfe zur Genehmigung vorzulegen.

5. Die Folienarbeiten werden durch unsere autorisierte Partnerfirmen durchgeführt. In Absprache kann der Auftraggeber auch andere Werbetechnikfirmen beauftragen.

6. Der Auftraggeber liefert die für die Werbung erforderlichen Folien, Plakate usw. fristgemäß kostenfrei an die von der TSK Verkehrsmittelwerbung angegebene Anschrift.

7. Die Haftung der Firmen oder deren Subunternehmen, welche vereinbarungsgemäß von der TSK Verkehrsmittelwerbung in Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt sind, wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Die Anbringung der Werbung ist Aufgabe des Auftraggebers und erfolgt auf seine Kosten. Sie hat der Auftraggeber auch zu tragen, soweit sich die TSK Verkehrsmittel-werbung oder der Verkehrsbetrieb die Anbringung der Werbung vorbehalten hat.

9. Die vom Auftraggeber gelieferten Entwürfe, Plakate usw. werden, sofern nicht anderes vereinbart ist, nur zurückgegeben, wenn sie von ihm binnen eines Monats nach Ablauf des Vertrags zurückgefordert werden.

10. Die Laufzeit des Auftrags beginnt grundsätzlich mit dem Tage des Einsatzes der Werbung, falls nicht anderes vereinbart wurde. Falls sich aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Lieferung des Werbematerials bzw. die vom Auftraggeber übernommene Ausführung der Folienbeschriftung um mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluß verzögern, ist die TSK Verkehrsmittelwerbung berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zu berechnen. Die TSK Verkehrsmittelwerbung teilt dem Auftraggeber den Beginn der Werbung unverzüglich mit. Kann der Auftrag infolge unvorhergesehener Umstände nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden, wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich verständigt.

11. Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten für das Erneuern von be-schädigten oder unansehnlich gewordenen Folien, Plakaten oder sonstigen Werbemitteln.

12. Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet die Kosten für die Entfernung und Neutralisierung der Werbung zu übernehmen. Sie hat der Auftraggeber auch zu tragen, soweit sich der TSK Verkehrsmittelwerbung oder der Verkehrsbetrieb die Neutralisierung vorbehalten hat. Der Auftraggeber trägt auch die Verantwortung zur Wiederherstellung eines einwandfreien Lackuntergrundes, bei Ganzbemalungen auch die Kosten für die Grundlackierung falls durch die Beschriftung ein Schaden am Untergrund entstanden ist. Bei Umlackierungen bei Vertragsbeginn durch den Auftraggeber ist eine Rücklackierung des Fahrzeugs in die „Hausfarben“ des Verkehrsbetriebes nach Vertragsende auf Kosten des Auftragsgebers durchzuführen. Falls die Beschriftung nicht durch die TSK Verkehrsmittelwerbung durchgeführt wurde haftet der Auftraggeber für die rechtzeitige Entfernung /Neutralisierung der Werbung nach Ablauf des Vertrages. Diese Arbeiten müssen spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf erfolgt sein, andernfalls werden die Gebühren solange weiterberechnet, wie die Werbung noch auf dem Fahrzeug sich befindet. Die TSK Verkehrsmittelwerbung behält sich vor, die Entfernung bzw. Neutralisierung der Werbung im Bedarfsfalle auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

13. Linien-, Strecken- und Platzwünsche können nur erfüllt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse und die Rücksicht auf bereits angebrachte Werbung zulassen.

14. Die TSK Verkehrsmittelwerbung übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Werbefolien oder anderen Werbematerialen während der Vertragslaufzeit keine Haftung.

15. Fälle höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkungen, Betriebsunterbrechungen, behördliche Anordnungen usw.) welche die Vertragsschließenden an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hindern, sowie vorübergehende Ausfälle durch Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen, ausgenommen Unfallschäden, befreien beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen, wobei der Mietpreis bis zum Ende des Monats zu entrichten ist, in welchem die Einwirkung eingetreten ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. kann die Werbung aus Gründen, die ein Dritter zu vertreten hat, vorübergehend nicht vorgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

16. Bei Festsetzung der Preise wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen beim Verkehrsunternehmen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen usw.) bis zu jeweils 5 planmäßigen Fahrtage durchgehend nicht im Verkehr sind. Für Ausfälle von mehr als durchgehenden 5 Tage erteilt die TSK Verkehrsmittelwerbung eine entsprechende Gutschrift

17. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so wird die Werbung in Absprache mit dem Auftraggeber auf das Ersatzfahrzeug übertragen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers, Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten drei Vertragsjahre wird ein Teil dieser Kosten durch die TSK Verkehrsmittelwerbung übernommen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach der Zeit, die an drei Vertragsjahren fehlt:


Produktionskosten
--------------------------- x Restlaufzeit in Monaten
36 Monate


Sollte ein Fahrzeug weniger als 6 Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit aus dem Verkehr gezogen werden, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Tag der Außerdienststellung vorzeitig kündigen.

18. Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt der Beendigung der Werbung ab in entsprechendem Umfang aufgrund der von der TSK Verkehrsmittel-werbung unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistung als aufgehoben. Schadenersatz-ansprüche stehen aus diesem Anlass keiner der beiden Parteien zu.

19. Wird vor Beendigung des Auftrags der zwischen der TSK Verkehrsmittelwerbung und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossene Pachtvertrag aufgehoben, so ist die TSK Verkehrsmittelwerbung berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder dessen weitere Erfüllung ihrem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Fall der Kündigung werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
Preise, Nachlässe

20. Verbindlich ist die jeweils gültige Preisliste. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr steht dem Auftraggeber im Falle einer Erhöhung des Listenpreises um mehr als 10% ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von wenigstens zwei Jahren räumt die TSK Verkehrsmittelwerbung einen Nachlass auf die Miete ein. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird dieser Nachlass nachberechnet. Skonto wird nicht gewährt.
Zahlungsbedingungen / Verzug

21. Die Miete wird quartalsweise berechnet und ist am 10. Februar,10. Mai, 10. August, und 10. November fällig. Nebenkosten gelten mit Erhalt der Rechnungen als sofort fällig gestellt.

22. Werden TSK Verkehrsmittelwerbung schwerwiegende Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers anzuzweifeln, ist die TSK Verkehrsmittelwerbung berechtigt, Mietvorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen für die Neutralisierungskosten zu verlangen. Bei Zahlungsverzug kann der Vertrag auch gekündigt werden, die damit zusammenhängenden Kosten trägt der Auftraggeber.

23. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen mindestens in Höhe der von 1 v.H. über dem jeweiligen Diskont der Deutschen Bundesbank sowie den Einziehungskosten berechnet; die TSK Verkehrsmittelwerbung ist berechtigt, fristlos zu kündigen.

24. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Vertreter mit besonderer Vollmacht berechtigt.
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, Mayen, dies gilt auch für das Mahnverfahren, sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.


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